Lieferungs- & Leistungsbedingungen

I. Allgemeines

 

1.

Diese Bedingungen gelten für die Lieferungen und Leistungen von La Buvette Filmcatering

Philipp Lumpp (im Folgenden „La Buvette“) an Unternehmen und gewerbliche Kunden.

Auf Leistungsbeziehungen mit Verbrauchern finden die Bedingungen keine Anwendung.

Den Unternehmern stehen öffentlich- rechtliche Sondervermögen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gleich.

2.

Die Lieferungen und Leistungen von La Buvette erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen. Der Einbeziehung von vorformulierten Geschäftsbedingungen und insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden in das Vertragsverhältnis wird ausdrücklich widersprochen. Diese werden nicht Vertragsbestandteil.

3.

Die Angebote von La Buvette sind freibleibend. Der Vertrag kommt ausschließlich nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Änderungen und Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform, wenn und soweit sie nicht nur unerheblichen Einfluss auf den Lieferungs- und Leistungsumfang haben.

 

II. Lieferung und Leistung

1.

Der Umfang der von La Buvette zu erbringenden Lieferung und Leistungen wird durch die Auftragsbestätigung abschließend bestimmt. Maßstab für die Leistung ist die vom Vertragspartner benannte Personenzahl für die Veranstaltung im Zeitpunkt der Auftragserteilung. Nachträgliche Änderungen der Personenzahl führen nur dann zu einer Änderung der Leistungspflichten von La Buvette, wenn La Buvette der Änderung schriftlich zustimmt.

2.

La Buvette ist berechtigt, Änderungen beim Lieferungs- und Leistungsumfang einseitig vorzunehmen, soweit dies dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Vertragspartners entspricht und die ursprünglich in Aussicht genommene Lieferung oder Leistung mit unvorhergesehenen Schwierigkeiten verbunden ist. Eine solche Leistungsänderung berechtigt nicht zur Kürzung der Gegenleistung.

3.

Der Vertragspartner wird auf seine Kosten Wasser und Energie bereitstellen. Entsteht La Buvette durch Wasser- oder Energieversorgung weiterer Aufwand, so ist der Vertragspartner zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet. Diese Bestimmung gilt ausschließlich bei der Erbringung von Leistungen außerhalb der Geschäftsräume von La Buvette. Die Abfallentsorgung erfolgt durch den Vertragspartner. Er hat dazu auf dem Veranstaltungsgelände Abfallcontainer in ausreichender Zahl bereit zu stellen.

4.

Die Anlieferung und Abholung der zur Verfügung gestellten Güter und Gegenstände erfolgt zu ebener Erde. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für einen angemessenen Zeitraum vor, während und nach einer Veranstaltung eine geeignete Fläche für die Lagerung des Equipments und der sonstigen Güter und Gegenstände bereitzustellen.

5.

Die Gefahr von Verlust, Bruch oder sonstiger Beschädigung des angelieferten Equipments und der sonstigen Güter und Gegenstände geht mit Anlieferung auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch für Equipment, Güter und Gegenstände, die nicht im Eigentum von La Buvette stehen (Mietgegenstände). Berechnet wird in diesen Fällen der Wiederbeschaffungspreis als Selbstkostenpreis ohne Abzug Neu für Alt.

 

III. Preise und Vergütungen

1.

Die Preise und Vergütungen bestimmen sich nach der getroffenen Vereinbarung (Auftragsbestätigung). Liegt im Einzelfall keine Vereinbarung vor, so werden die üblichen Preise berechnet. Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.

Die Forderungen von La Buvette sind mit Rechnungserhalt fällig und zahlbar und im Falle des Verzugs mit 8 % über dem Basiszins zu verzinsen.

3.

La Buvette ist berechtigt, bei Auftragsannahme eine erste Anzahlung in Höhe von 30 % der vertraglich vereinbarten Vergütung in Rechnung zu stellen. La Buvette ist weiter berechtigt, bei Beginn der Leistungserbringung weitere 30 % als zweite Anzahlung in Rechnung zu stellen. Nach Abschluss der Leistungserbringung bzw. Veranstaltung wird die Abschlussrechnung erstellt.

4.

Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

5.

Nimmt der Vertragspartner die Lieferung oder Leistung von La Buvette nicht ab oder wird der Vertrag gekündigt, so gilt Folgendes:

Nach Wahl von La Buvette

- schuldet der Vertragspartner die vertraglich vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen oder

- die Vergütung des bereits angefallenen und nachgewiesenen Aufwandes zuzüglich einer Pauschale von 25 % oder

- pauschal 25 % der vereinbarten Vergütung.

Soweit bereits angefallener oder nachgewiesener Aufwand berechnet wird, erhöht sich der Betrag um die gesetzliche Mehrwertsteuer auf diesen Aufwand.

 

IV. Ausführung der Lieferung oder Leistung

1.

La Buvette wird auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung/Auftragsbestätigung die Lieferung oder Leistung vertragsgemäß vornehmen. Im Übrigen liegt es im pflichtgemäßen Ermessen von La Buvette, die Lieferung oder Leistung so zu gestalten, dass die von dem Vertragspartner durchgeführte Veranstaltung ihren Zweck erreicht. Zu überobligatorischen Leistungen ist La Buvette nicht verpflichtet, wird den Vertragspartner aber im Rahmen des Zumutbaren auf für notwendig gehaltene Maßnahmen hinweisen.

2.

Werden die Lieferung und Leistungen auf Anweisung des Vertragspartners an einen anderen Bestimmungsort erbracht, so trägt der Vertragspartner die dadurch ausgelösten Mehrkosten.

3.

Nimmt der Vertragspartner die Lieferung und Leistung nicht oder nicht rechtzeitig an, unterlässt er eine nach Vereinbarung/Auftragsbestätigung bzw. nach allgemeinen Üblichkeiten zu erwartende Mitwirkungshandlung oder verzögern sich die Lieferungen und Leistungen aus Gründen, die von La Buvette nicht zu vertreten sind, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die dadurch ausgelösten Mehraufwendungen zu vergüten.

4.

La Buvette wird von der Verpflichtung der Lieferung und Leistung frei, soweit die Erfüllung durch den Eintritt unvorhergesehener und außergewöhnlicher Umstände, die von La Buvette nicht zu vertreten sind, ganz oder teilweise unmöglich wird. Der Vergütungsanspruch von La Buvette bleibt bestehen. Die Bestimmungen über die Abrechnung nach Kündigung durch den Vertragspartner findet entsprechende Anwendung

 

V. Eigentumsvorbehalt

1.

La Buvette behält sich das Eigentum an gelieferten Waren vor, bis der Vertragspartner sämtliche, auch zukünftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit La Buvette beglichen hat. Dies gilt auch, wenn die Vergütung für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt wurde. Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum die Saldoforderung von La Buvette.

2.

Für den Fall der Weiterveräußerung durch den Vertragspartner stehen La Buvette alle Forderungen gegen den Abnehmer des Vertragspartners in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware einschließlich Verdienstspanne zu. Der Vertragspartner tritt seine Forderungen und etwaigen Nebenrechte aus der Weiterveräußerung bereits hiermit an La Buvette ab. Die Abtretung wird von La Buvette angenommen und dient im selben Umfang zur Sicherung der Forderung wie die Vorbehaltsware selbst.

3.

La Buvette ist verpflichtet, auf Ersuchen des Vertragspartners Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.

 

VI. Gewährleistung und Haftung

1.

La Buvette gewährleistet, die Erbringung der Lieferung und Leistungen in vertragsgemäßem und einwandfreiem Zustand. Die Einhaltung von lebensmittelrechtlichen Vorgaben wird zugesichert.

2.

Geringfügige Abweichungen und insbesondere geringfügige Mengenabweichung mindern den Vergütungsanspruch nicht, sofern der Vertragszweck erreicht wird. Im Übrigen ist der Vertragspartner bei Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit zur Minderung der Vergütung in angemessenem Umfange berechtigt.

3.

Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Geschäftsführern oder leitender Mitarbeiter und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

4.

Zwingendes Produkthaftungsrecht bleibt unberührt.

VII. Sonstiges

1.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte das Regelwerk eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam und die Lücke ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.

2.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von La Buvette in Berlin.